Gefahrstoff-Betriebsanweisungen gemäß TRGS 555
Nach § 14 Abs. 1 der Gefahrstoffverordnung soll die Betriebsanweisung der Gefährdungsbeurteilung Rechnung tragen und muß mindestens folgende Punkte enthalten:
- Informationen über die am Arbeitsplatz auftretenden Gefahrstoffe
- Einstufung, Kennzeichnung sowie Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit,
- Informationen über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen, z.B. Hygienevorschriften, Informationen über Maßnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind und Informationen zum Tragen und Benutzen von Schutzausrüstungen und Schutzkleidung,
- Verhalten bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen
In der TRGS 555 werden die Anforderungen aus der Gefahrstoffverordnung konkretisiert.
Maschinen-Betriebsanweisungen
Nach § 12 Abs. 1 der BetrSichV muss die Betriebsanweisung mindestens folgende Punkte enthalten:
- Angaben über vorhandene Gefährdungen bei der Verwendung der Arbeitsmittel
- Angaben über erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregelungen
- Angaben über Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und zur Ersten Hilfe
Alle Betriebsanweisungen hat der Arbeitgeber in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zu verfassen und ihnen zugänglich zu machen. Die Mitarbeiter sind anhand der Betriebsanweisungen regelmäßig, mindestens aber jährlich, zu unterweisen.
Gefahrstoffverzeichnis
Das Gefahrstoffverzeichnis auf Grundlage der GefStoffV und der TRGS 400 enthält alle im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe und dient damit als Grundlage für Maßnahmen und Entscheidungen.
Ein Gefahrstoffverzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Bezeichnung des Gefahrstoffes (z.B. Produkt- oder Handelsname aus dem Sicherheitsdatenblatt),
- Einstufung des Gefahrstoffes nach CLP-Verordnung (Gefahrenklasse, Gefahrenkategorie und Gefahrenhinweise (H-Sätze) sowie ggfs. ergänzende Gefahrenmerkmale und ergänzende Kennzeichnungselemente (EUH-Sätze) oder sonstige Eigenschaften, die den Stoff zu einem Gefahrstoff machen,
- Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,
- Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können, sowie
- einen Verweis auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter.
Ergänzend kann es sinnvoll sein noch weitere Informationen, wie z.B. Lagerklasse nach TRGS 510 zur Prüfung der Zusammenlagerungsvorschriften, Ergebnis der Substitutionsprüfung und Erfassung von Kenndaten zur Gefährdungsbeurteilung wie Beurteilungsmaßstäbe zur inhalativen Exposition mit aufzuführen.
Sprechen Sie uns an. Gerne finden wir eine auf Ihr Unternehmen zugeschnittene Lösung.